Informationen der Zertifizierungsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesnotarkammer zum Kartentausch

Die BRAK informierte die örtlichen Rechtsanwaltskammern über die intensiven Gespräche zwischen ihr und der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer in Bezug auf die erfolgten Hinweise, Nachfragen und Beschwerden.

Trotz der schwierigen Umstände (Chipkrise, Corona etc.) sind bis zum 10.11.2022 alle rund 183.000 beA-Austauschkarten produziert und an die im BRAV hinterlegten Adressen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versandt worden.

Allerdings konnten aufgrund fehlender Bestätigungen für rund 35.000 Karten noch keine PIN-Briefe versandt werden. Um bis zum Jahresende auch die weiteren Schritte erfolgreich durchführen zu können, sind insbesondere die in dem hier hinterlegten pdf-Dokument beschrieben Schritte zu beachten. 

Neu gegenüber den bisherigen Schritt-für-Schritt-Anleitungen ist, dass die Bundesnotarkammer eine Möglichkeit zur Verfügung stellt, die E-Mail-Adresse, an die der Bestätigungslink versandt wird, selbst zu überprüfen und zu aktualisieren. Der Link ist in der beigefügten Information enthalten. Über diesen Link ist es auch möglich, die Rechnungsadresse für die beA-Karte zu ändern.

Für alle Anfragen bittet die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer das Kontaktformular, das die strukturierte Aufbereitung der Anfragen ermöglicht und damit für eine Beschleunigung der Bearbeitung sorgt, zu verwenden.
Das Kontaktformular ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass einige Bestätigungslinks entweder nicht mehr funktionieren oder von vornherein fehlerhaft waren. Die Bundesnotarkammer verschickt in den kommenden Tagen an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den Erhalt ihrer Karte noch nicht bestätigt haben, neue Links zur Bestätigung des Kartenerhalts. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihrerseits nichts weiter veranlassen. Den Link erhalten sie unaufgefordert.

Zur beschleunigten Bearbeitung der Anträge auf Fernsignatur ist es sinnvoll, wenn eine aktuelles Ausweisdokument angefordert wird, dieses möglichst nicht per Post zu übersenden, sondern bevorzugt die Möglichkeit des Auslesens der eID aus dem Personalausweis zu nutzen, alternativ den Upload einer qualifiziert elektronisch signierten Ausweiskopie vorzunehmen. (Hinweise im pfd-Dokument)