Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Aufnahmeantrag zur Erstzulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt (§ 6 BRAO).
Wenn die Kanzlei in Thüringen eingerichtet und unterhalten werde soll, ist die Rechtsanwaltskammer (RAK) Thüringen zuständig. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit umfasst den Bezirk des Oberlandesgerichts Thüringen, mit den Landgerichtsbezirken Erfurt, Mühlhausen, Meiningen und Gera (§§ 33 Abs. 3, 60 BRAO).
Dem Zulassungsantrag sind gemäß den §§ 4, 12 BRAO
- die beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses,
- der Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung,
- ein aktuelles Foto und
- ein Lebenslauf
beizufügen.
Es darf kein Grund vorliegen, der einer Zulassung entgegen steht, wie sich aus den §§ 7, 14 BRAO ergibt.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte unseren Hinweisen bezüglich der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
In unserem Downloadcenter finden Sie weitere Hinweise und Antragsformulare zu den Zulassungen als Rechtsanwalt, als Syndikusrechtsanwalt und als Berufsausübungsgesellschaft (BAG).
Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch (§ 37 BRAO) an die Geschäftsstelle der RAK eingereicht. Die RAK prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegeben sind und keine Versagungsgründe vorliegen (§§ 7, 46a, 59c BRAO).
Nach der Vereidigung durch den Präsidenten der RAK wird die Zulassungsurkunde übergeben.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit Aushändigung der Zulassungsurkunde; Sie dürfen Ihre anwaltliche Tätigkeit erst dann ausüben (§ 12 Abs. 4 BRAO).
Zum Dokument: Erstzulassung Aufnahmeantrag
Zum Dokument: Hinweise Erstzulassung
Zum Dokument: Berufsausübungsgesellschaft Zulassungsantrag
Zum Dokument: Erläuterungen zu dem Antrag auf Zulassung einer BAG
Aufnahmeantrag nach Kanzleisitzverlegung
Wenn Sie die Aufnahme in die RAK Thüringen in Folge einer Verlegung Ihres Kanzleisitzes in den Bezirk der RAK beantragen (§ 27 Abs. 3 BRAO), sind etwas andere Anforderungen zu beachten, da die Voraussetzungen Ihrer Zulassung bereits geprüft wurden.
Sie müssen lediglich die Aufnahme in die RAK Thüringen beantragen.
Zum Dokument: Kanzleisitzverlegung Aufnahmeantrag
Weitere berufliche Tätigkeit
Sollten Sie neben Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt eine weitere berufliche Tätigkeit eingehen oder sollte sich diese ändern, ist dies unverzüglich der RAK anzuzeigen (§ 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO).
Sofern ein Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wird oder (…) und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, ist die Zulassung zu widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Die Tätigkeit für den „Staat“ ist mit der Stellung als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“, der Ausübung eines „freien Berufs“ und der Aufgabe den Mandanten als „berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“ zu dienen, in der Regel nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Eine sonstige weitere Tätigkeit könnte mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sein oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden (§§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Es kommt auf die konkrete Umstände des Einzelfalls an. Eine weitere berufliche Tätigkeit kann also der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen.
Zum Dokument: Hinweise RA-Zulassung und weitere Tätigkeit
Berufshaftpflichtversicherung
Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) abzuschließen und für die Dauer seiner Zulassung aufrecht zu erhalten (§ 51 BRAO).
Für die Berufsausübungsgesellschaft gelten weitere Regelungen (§ 59n BRAO).
Die Mindestversicherungssumme für den Einzelanwalt beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall für mindestens vier Fälle pro Jahr (§ 51 Abs. 4 BRAO).
Für die BAG gelten differenzierte höhere Beträge (§ 59o BRAO).
Im Falle der Erstzulassung ist es ausreichend, dass der RAK eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird bzw. der Versicherer die entsprechende Erklärung der RAK zukommen lässt. Die vorläufige Deckungszusage ist regelmäßig auf einen Zeitraum von 6 Wochen nach der Zulassung befristet.
Beachten Sie die zwingende Rechtsfolge einer fehlenden oder beendeten Berufshaftpflichtversicherung. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhält (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Die sofortige Vollziehung der Verfügung ist in der Regel anzuordnen (§ 14 Abs. 4 BRAO).
Für die BAG gelten entsprechende Regelungen (§ 59h Abs. 3 BRAO).
Zum Dokument: Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung
Zweigstelle und weitere Kanzlei
Die Errichtung einer Zweigstelle oder einer weiteren Kanzlei ist der Zulassungskammer unverzüglich anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 S. 1 BRAO).
Wird die Zweigstelle im Bezirk einer anderen RAK errichtet, gilt die Anzeigepflicht auch gegenüber dieser Kammer (§ 27 Abs. 2 S. 2 BRAO).
Zum Dokument: Anzeige Adressänderung, Zweigstelle, weitere Kanzlei
Zum Dokument: Hinweise Zweigstelle und weitere Kanzlei
Downloadcenter
In unserem Downloadcenter finden Sie weitere Hinweise und Anträge, so
- den Antrag auf Aufnahme in die RAK Thüringen nach Kanzleisitzverlegung (§ 27 Abs. 3 BRAO),
- den Antrag eines Europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die RAK (§§ 2, 3 EuRAG),
- den Antrag eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit (§§ 11, 12 EuRAG),
- den Antrag auf Niederlassung für Rechtsanwälte aus anderen Staaten (§ 206 BRAO) sowie
- weitere für die Zulassung relevante Dokumente.