Hinweise im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die nachfolgenden Informationen können nur eine Orientierung bieten. Sie geben jedoch lediglich die Auffassung der Rechtsanwaltskammer Thüringen unverbindlich wieder. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine arbeitsrechtliche Beratung der Kolleginnen und Kollegen übernehmen können.

Erfüllung der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO angesichts coronabedingter Einschränkungen

Die Geschäftsstelle erreichen vermehrt Anfragen betreffend die Handhabung der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO angesichts der Auswirkungen der Corona Pandemie.

Wir möchten in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass unter Einhaltung der in § 15 Abs. 2 FAO benannten Voraussetzungen (Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern und der Teilnehmer untereinander und Nachweis der durchgängigen Teilnahme) die gesamte Fortbildung auch online absolviert werden kann. Darüber hinaus eröffnet § 15 Abs. 4 FAO auch die Möglichkeit, bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums zu absolvieren, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Sofern dennoch aus persönlichen Gründen oder z.B. aufgrund einer gänzlichen Absage einer Veranstaltung die Erbringung der Fortbildungspflicht in vollem Umfang nicht möglich ist, wird nach begründetem Antrag der Vorstand in seiner zu treffenden Ermessensentscheidung die durch die Corona Pandemie entstandenen besonderen Umstände berücksichtigen.