Fachanwälte

Gemäß § 43c BRAO kann einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.

Über den Antrag auf Verleihung entscheidet der Vorstand der RAK nach Vorprüfung durch einen für das Fachgebiet eingerichteten Fachanwaltsausschuss. Die Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Derzeit können Fachanwaltsbezeichnungen in 23 Fachgebieten erworben werden. Ein Rechtsanwalt darf höchstens drei Fachanwaltsbezeichnungen führen.

Rechtsanwälte, die eine Fachanwaltsbezeichnung führen, müssen sich kalenderjährlich im jeweiligen Fachgebiet mindestens 15 Zeitstunden fortbilden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Checkliste für Fachanwaltsanträge.

Unser Tipp

Die von der RAK bestellten Vorprüfungsausschüsse haben teilweise Merkblätter zur Antragstellung im jeweiligen Fachgebiet erstellt.

Mögliche Fachgebiete