Geldwäschegesetz

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Am 26.06.2017 ist das neu gefasste Geldwäschegesetz (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz, GwG) in Kraft getreten (vgl. hierzu auch: Das neue Geldwäschegesetz 2017 – Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis, Aufsatz von RA Dr. Matthias Fertig, KR 1/2018, S. 3 ff.). § 50 Nr. 3 GwG verpflichtet die Rechtsanwaltskammer zur Aufsicht über ihre Mitglieder. Einen Überblick über die für die Rechtsanwaltschaft wesentlichen Änderungen enthält zudem das Merkblatt „Hinweise zum neuen Geldwäschegesetz (GwG) (BGBl. 2017, 1822–1873)“ der Bundesrechtsanwaltskammer. 

Neuregelungen zum Geldwäschegesetz traten zum 01.01.2020 in Kraft

Das neue GwG-Änderungsgesetz (‚Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie‘) trat mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft. Das GwG-Änderungsgesetz brachte weitere Verschärfungen mit sich. So wurde u.a. der Kreis der Verpflichteten weiter vergrößert, bei Geschäften mit Bezug zu bestimmten Risikoländern werden verstärkte Sorgfaltspflichten abverlangt, der Zugang zum Transparenzregister wird öffentlich und die Bußgeldbestimmungen werden erweitert bzw. modifiziert sowie der Bußgeldrahmen bei vorsätzlicher Begehung erneut erhöht, nämlich auf bis zu EUR 150.000, sowie – wie bisher – bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen auf bis zu EUR 1 Mio.

Eine für die Anwaltschaft besonders relevante Neuerung ist die Verdachtsmeldepflicht bei bestimmten Immobiliengeschäften, die nunmehr die anwaltliche Schweigepflicht stets durchbricht. Überhaupt sind die Geldwäscherisiken im deutschen Immobiliensektor in den Fokus gerückt, denen mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden soll, was u.a. die Notare und die Versteigerungsgerichte sowie die Makler trifft. Der Umfang der Kataloggeschäfte, bei denen Rechtsanwälte nach dem GwG Verpflichtete sind, wird erweitert. So gehört künftig die „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ zu den Kataloggeschäften, aber auch die Beratung des Mandanten „im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen“ sowie die Beratung des Mandanten oder sonstige Dienstleistungen „im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen“.

Eine Synopse zwischen neuem GwG ab 01.01.2020 und der bis dahin geltenden Fassung finden Sie hier.

Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer Thüringen zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Mandat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) "Verpflichtete" im Sinne des Geldwäschegesetzes. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise gem. § 51 Abs. 8 GwG, die auf bundesweiter Abstimmung unter den Kammern beruhen, geben Hinweise zur Pflichtenlage sowie zur Auslegung und praktischen Anwendung des GwG. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thüringer beschließt in regelmäßigen Abständen über die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise. Diese finden Sie unter Formulare und Downloads auf dieser Seite.

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