Geldwäscheaufsicht

Mit dem Geldwäschegesetz (GwG), das am 26.06.2017 in Kraft getreten ist, haben sich auch die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern erweitert. Als Aufsichtsbehörden obliegt ihnen gemäß § 50 Nr. 3 GwG die umfassende geldwäscherechtliche Präventivaufsicht über die „Verpflichteten“ nach § 2 Nr. 10 GwG. Damit tragen die Kammern mit dazu bei, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

§ 53 GwG schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Rechtsanwaltskammern ein „System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen“ einrichten, das auch die anonyme Abgabe von Hinweisen ermöglicht. Die Rechtsanwaltskammer München hat deshalb ein sicheres, internetbasiertes und standardisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet, welches durch andere Rechtsanwaltskammern ebenfalls genutzt werden kann. 

Über den hier hinterhinterlegten Link erfolgt eine Weiterleitung zu dem durch die RAK München eingerichteten

Hinweisgebersystem.

Über wen führt die Rechtsanwaltskammer Aufsicht?

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind schwerwiegende Straftaten, die in Deutschland immer mehr zunehmen. Rechtsanwälte haben im Interesse ihrer Mandanten besondere Pflichten und Privilegien, die vor staatlichen Zugriffen in hohem Maße geschützt sind. Gerade deshalb sind sie verstärkt der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche missbraucht zu werden. Das Geldwäschegesetz gibt daher Rechtsanwälten, abhängig vom Mandat, besondere Pflichten auf, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren bzw. aufzudecken ermöglichen sollen.

Die Rechtsanwaltskammer führt die geldwäscherechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder, soweit sie "Verpflichtete" nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind. Das ist der Fall, wenn Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände in Ausübung ihres Berufs

a)   für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung folgender Geschäfte mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben,
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen

b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.

c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,

d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder

e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

Erfasst werden insoweit auch angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte.

Risiken frühzeitig erkennen

Das Geldwäschegesetz (GwG) gibt Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, soweit sie „Verpflichtete“ sind, Geldwäschepräventionspflichten auf.

Zum einen müssen verpflichtete Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte gemäß § 4 GwG im Rahmen einer Risikoanalyse die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte (Mandate) bestehen, ermitteln und bewerten. Diese Analyse muss sowohl dokumentiert als auch regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden. Zum anderen müssen die „Verpflichteten“ nach § 6 GwG interne Sicherungsmaßnahmen schaffen. Dazu kann u.a. gehören, die

  • Ausarbeitung von internen Grundsätzen und Kontrollen hinsichtlich des Risikoumgangs nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG
  • Überprüfung von Mitarbeitern auf deren Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG
  • Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden und Pflichten der Geldwäsche sowie zum Datenschutz nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG

Darüber hinaus haben die „Verpflichteten“ allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG) sowie Meldepflichten (§ 43 GwG) zu erfüllen und müssen ihre Vertragspartner (Mandanten) identifizieren (§ 11, 12, 13 GwG).

Aufsichtstätigkeiten der Rechtsanwaltskammer

Aufgaben der Rechtsanwaltskammer
Die Rechtsanwaltskammer Thrüingen übt gemäß § 50 Nr. 3 GwG die geldwäscherechtliche Präventivaufsicht über die verpflichteten Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände in ihrem Bezirk aus. So hat die Kammer im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu treffen (§ 51 Abs. 2 GwG). Dabei hat sie bei den verpflichteten Rechtsanwälten aktiv zu prüfen, ob die Präventivpflichten des Geldwäschegesetzes beachtet werden. Nach § 51 Abs. 3 GwG können diese Prüfungen auch ohne besonderen Anlass erfolgen.

Als Aufsichtsbehörde hat die Rechtsanwaltskammer nach § 52 Abs. 1 und 2 GwG zudem Auskunftsrechte gegenüber den Verpflichteten und, bezogen auf deren Geschäftsräume, auch Betretungs- und Besichtigungsrechte.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Kammern
Zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche hat die Rechtsanwaltskammer München bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. mit anderen Aufsichtsbehörden, insbesondere anderen berufsständischen Kammern, zusammenzuarbeiten, sowie mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und Strafverfolgungsbehörden. Die Rechtsanwaltskammer hat ihrerseits nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 GwG Meldepflichten gegenüber der FIU, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen. Schließlich muss die Rechtsanwaltskammer ihre Aufsichtstätigkeit samt Prüfungsmaßnahmen und festgestellter Pflichtverletzungen dokumentieren und einmal jährlich dem Bundesministerium für Finanzen in Form einer Statistik zuleiten.

Erhebung und Prüfung der Verpflichteten in Thüringen

Den regionalen Rechtsanwaltskammern obliegt gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die geldwäscherechtliche Aufsicht über die „Verpflichteten“ in ihrem jeweiligen Bezirk. Das bedeutet, dass die Rechtsanwaltskammern bei den entsprechenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Prüfungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen durchführen.

Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muss die RAK Thüringen zunächst eruieren, wer „Verpflichteter“ ist. In diesem Zusammenhang führt die Kammer eine Befragung ihrer Mitglieder durch. Dabei wird durch Zufallsauswahl ein Teil der Mitglieder mit Hilfe eines Erhebungsbogens danach befragt, ob sie im vorausgegangenen Kalenderjahr Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausgeübt haben.

Aus den Mitgliedern, die im Rahmen der Erhebung angeben, im Prüfzeitraum „Verpflichtete“ nach dem GwG gewesen zu sein, werden im Anschluss risikobasiert und nach dem Zufallsprinzip Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausgewählt, bei denen eine Prüfung der Pflichten nach dem GwG erfolgt.

Das Prüfungsverfahren wird durch eine förmliche Prüfungsanordnung eingeleitet. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Risikomanagement (Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, §§ 4, 5, 6 GwG), Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), Meldepflichten und Pflichten in diesem Zusammenhang (§§ 43 ff. GwG), grundsätzlich für den Zeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres („Prüfungszeitraum“). Sie erfolgt zunächst im schriftlichen Verfahren im Wege der Beantwortung von Fragen in einem Prüfbogen.

Zu einzelnen Themenkomplexen werden sodann im Rahmen von Stichproben und/oder risikobasiert ggf. weitergehende Auskünfte bzw. die Vorlage von Unterlagen erbeten und ggf. eine Vor-Ort-Prüfung angeordnet. Durch dieses Prozedere wollen wir den Bearbeitungsaufwand für die Verpflichteten möglichst geringhalten, indem wir nicht allen zu Prüfenden pauschaliert aufgeben, sämtliche relevante Fragestellungen detailliert zu beantworten und durch Unterlagen und Aufzeichnungen zu belegen. Nach Abschluss der Prüfung informieren wir gesondert über das Ergebnis der Prüfung.

Hinweisgebersystem/Hinweisgeberstelle („Whistleblower")

Hinweise als wichtige Erkenntnisquelle
Die Rechtsanwaltskammern sind dafür zuständig, die Einhaltung des Geldwäschegesetzes durch die verpflichteten Rechtsanwälte zu kontrollieren. Hierzu setzt das Gesetz verstärkt auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber („Whistleblower“). Eine besondere Rolle kommt dabei Personen zu, die über besonderes Wissen zu Kanzleiinterna verfügen, etwa weil sie dort angestellt oder sonst in einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu der Kanzlei stehen oder standen. Mit jedem konkreten Hinweis leistet ein Hinweisgeber einen wertvollen Beitrag dazu, etwaige Pflichtverletzungen Einzelner innerhalb der Anwaltschaft aufzudecken und dadurch letztlich Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche insgesamt zu bekämpfen.

Hinweisgebersystem
§ 53 GwG schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Rechtsanwaltskammern ein „System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen“ einrichten, das auch die anonyme Abgabe von Hinweisen ermöglicht. Die Rechtsanwaltskammer München hat deshalb ein sicheres, internetbasiertes und standardisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet, welchem sich andere kleinere Kammer angeschlossen haben. Dabei handelt es sich um ein zertifiziertes System, das höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet, d.h. weder Zugriff durch die Anbieter selbst, noch durch Externe ermöglicht, eine sichere Verbindung aufweist und die Inhalte verschlüsselt. Rechtsanwälte, Mandanten, Kanzleimitarbeiter und Dritte können damit über einen vertraulichen – und optional anonymen – Kommunikationskanal eine Meldung abgeben.

Anonym oder offen
Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäsche-Präventivpflichten zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern. Wenn Hinweisgeber der Rechtsanwaltskammer ihren Namen nennen und ihre geschäftliche oder persönliche Beziehung zum Verpflichteten offenlegen, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus eine Kommunikation zwischen Rechtsanwaltskammer und Hinweisgeber. Sicherlich gibt es aber auch Situationen, in denen Hinweisgeber über besondere Informationen zu Vorgängen in einer Kanzlei verfügen und aus Sorge vor möglichen negativen Konsequenzen lieber anonym bleiben möchten. Neben der „offenen“ Variante ist es im Hinweisgebersystem auch möglich, anonym zu bleiben.

Speziell für diesen Fall hat die Rechtsanwaltskammer München ein elektronisches Hinweisgebersystem eingerichtet. Eine technische Rückverfolgung der dort gemeldeten Hinweise ist unmöglich. Dies ist von unabhängiger Stelle zertifiziert. Um eine Folgekommunikation zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, einen geschützten Postkasten einzurichten. Hierüber können Rückfragen gestellt und Unklarheiten beseitigt werden. Während des gesamten Dialogs bleibt der Hinweisgeber anonym.

Letztendlich steht es jedem Hinweisgeber frei, ob er seinen Hinweis offen oder ohne Angabe seiner persönlichen Daten abgibt. Und auch, über welchen Kanal er ihn einreicht. Denn neben dem webbasierten Hinweisgebersystem können Hinweise selbstverständlich auch über die „klassischen“ Wege wie Post, Fax, Email oder Telefon an die Rechtsanwaltskammer München kommuniziert werden.

Schutz der Hinweisgeber
Hinweisgeber sollen aber auch dann sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei der Rechtsanwaltskammer keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben. Deshalb darf die Rechtsanwaltskammer die Identität eines Hinweisgebers nach § 53 Abs. 3 GwG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen.

In besonderen Fällen, etwa im Fall einer Strafverfolgung, kann es jedoch notwendig werden, dass andere Stellen, beispielsweise die zuständige Staatsanwaltschaft, auf die bei der Rechtsanwaltskammer vorhandenen Daten angewiesen sind, um den gemeldeten Verstoß weiterverfolgen zu können. Nach § 53 Abs. 3 Satz 3 GwG darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes weitergeben. Gerichte haben auch die Möglichkeit, die Offenlegung personenbezogener Daten anzuordnen.

Zudem regelt § 53 Abs. 5 GwG, dass Beschäftigte bei beaufsichtigten Rechtsanwälten oder Unternehmen, die der Rechtsanwaltskammer entsprechende Hinweise geben, dafür weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können und sie auch nicht schadensersatzpflichtig sind, wenn nicht der Hinweis vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist.

Wo kann ich einen Hinweis einreichen?
Hier gelangen Sie zum Hinweisgebersystem in dem Sie konkrete Hinweise abgeben können.

Ihren Hinweis können Sie auch über einen der folgenden Kontaktwege an die Rechtsanwaltskammer Thüringen übermitteln:

Rechtsanwaltskammer Thüringen 
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt 
Telefon: (0361) 654 88-0
Telefax: (0361) 654 88-20
E-Mail: info(at)rak-thueringen.de

Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie anonym bleiben wollen.