Geldwäscheaufsicht

Mit dem neuen Geldwäschegesetz (GwG), das am 26.06.2017 in Kraft getreten ist, haben sich auch die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern erweitert. Als Aufsichtsbehörden obliegt ihnen gemäß § 50 Nr. 3 GwG die umfassende geldwäscherechtliche Präventivaufsicht über die „Verpflichteten“ nach § 2 Nr. 10 GwG. Damit tragen die Kammern mit dazu bei, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Über wen führt die Rechtsanwaltskammer Aufsicht?

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind schwerwiegende Straftaten, die in Deutschland immer mehr zunehmen. Rechtsanwälte haben im Interesse ihrer Mandanten besondere Pflichten und Privilegien, die vor staatlichen Zugriffen in hohem Maße geschützt sind. Gerade deshalb sind sie verstärkt der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche missbraucht zu werden. Das Geldwäschegesetz gibt daher Rechtsanwälten, abhängig vom Mandat, besondere Pflichten auf, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren bzw. aufzudecken ermöglichen sollen.

Die Rechtsanwaltskammer führt die geldwäscherechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder, soweit sie "Verpflichtete" nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind. Das ist der Fall, wenn Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände in Ausübung ihres Berufs

a)   für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung folgender Geschäfte mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben,
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen

b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.

Erfasst werden insoweit grundsätzlich auch Syndikusrechtsanwälte.

Risiken frühzeitig erkennen

Das Geldwäschegesetz (GwG) gibt Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, soweit sie „Verpflichtete“ sind, Geldwäschepräventionspflichten auf.

Zum einen müssen verpflichtete Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte gemäß § 4 GwG im Rahmen einer Risikoanalyse die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte (Mandate) bestehen, ermitteln und bewerten. Diese Analyse muss sowohl dokumentiert als auch regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden. Zum anderen müssen die „Verpflichteten“ nach § 6 GwG interne Sicherungsmaßnahmen schaffen. Dazu kann u.a. gehören, die

  • Ausarbeitung von internen Grundsätzen und Kontrollen hinsichtlich des Risikoumgangs nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG
  • Überprüfung von Mitarbeitern auf deren Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG
  • Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden und Pflichten der Geldwäsche sowie zum Datenschutz nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG

Darüber hinaus haben die „Verpflichteten“ allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG) sowie Meldepflichten (§ 43 GwG) zu erfüllen und müssen ihre Vertragspartner (Mandanten) identifizieren (§ 11 GwG).