veröffentlicht am 18.03.2020 Aufrechterhaltung des zwingend erforderlichen Dienstbetriebs an den Gerichten

Der Kammer ist bekannt geworden, dass sich das Justizministerium unter Beachtung der justitiellen Hoheit und Respektierung der richterlichen Unabhängigkeit an die Gerichte des Freistaates gewandt und Empfehlungen ausgebracht hat.

Um auch im Geschäftsbereich der Justiz eine effektive Verlangsamung der Ausbreitung des Virus unter gleichzeitiger Wahrung des Justizgewährungsanspruchs bewirken zu können, wird empfohlen, die Anwesenheit in den Dienstgebäuden bis auf weiteres auf ein unabdingbar notwendiges Maß zu reduzieren.

So sollen öffentlich zugängliche Bereiche unter Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes soweit wie möglich geschlossen bleiben. Ebenso wird empfohlen, Öffnungszeiten für externe Besucher auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken. Rechtssuchende und Besucher sollen auf den telefonischen und elektronischen Weg sowie auf die Einreichung von Schreiben per Fax verwiesen werden.

Gleichzeitig wird aber vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit angeraten, die Aufrechterhaltung des zwingend erforderlichen Dienstbetriebs und die Durchführung unaufschiebbarer Verhandlungen (insbesondere strafrechtlicher, zivilrechtlicher Art bzw. nach dem FamFG) sicherzustellen.

Empfehlung der Kammer:
Da die Entscheidung aktuell der jeweiligen Hausspitze und dem einzelnen Richter obliegt, kommen Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt um eine eigene Anfrage im jeweiligen Fall nicht umhin.