veröffentlicht am 04.11.2020 Erfüllung der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO angesichts Corona bedingter Einschränkungen

Aktuell erreichen die Geschäftsstelle wieder vermehrt Anfragen betreffend die Handhabung der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO angesichts der Auswirkungen der Corona Pandemie.

Präsenzveranstaltungen, die im Frühjahr abgesagt und verschoben wurden, sind nun erneut betroffen. Wir möchten in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass unter Einhaltung der in § 15 Abs. 2 FAO benannten Voraussetzungen (Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern und der Teilnehmer untereinander und Nachweis der durchgängigen Teilnahme) die gesamte Fortbildung auch online absolviert werden kann. Darüber hinaus eröffnet § 15 Abs. 4 FAO auch die Möglichkeit, bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums zu absolvieren, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Sofern dennoch aus persönlichen Gründen oder z.B. aufgrund einer gänzlichen Absage einer Veranstaltung die Erbringung der Fortbildungspflicht in vollem Umfang für das Jahr 2020 nicht möglich ist, wird der dem Vorstand in seiner zu treffenden Ermessensentscheidung die durch die Corona Pandemie entstandenen besonderen Umstände berücksichtigen.