veröffentlicht am 02.04.2020 Weitere Unterstützung
ALG: Wir erlauben uns den Hinweis auf den – sehr informativen – Beitrag aus dem Anwaltsblatt, der Zeitschrift des Deutschen AnwaltVereins – hinzuweisen. Für alle Freiberufler (vor allem den Einzelkämpfern unter Ihnen), die nicht mehr weiter wissen oder fürchten, aufgrund der aktuellen Situation in eine ausweglose Lage zu geraten.
Finanzielle Entlastungsmöglichkeiten – Stundung von Sozialversicherungsbeträgen Finanzielle Entlastungsmöglichkeiten. Die BRAK informiert darüber, dass im Zuge der parlamentarischen Beratungen zum Gesetzespaket für die Corona-Nothilfen beschlossen worden sein soll, allen von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen die Möglichkeit einräumen zu lassen, sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden zu lassen. Auch die Presse berichtet bereits hierüber, siehe beispielsweise die FAZ oder auch ntv.
Für eine Stundung der Beiträge für den Monat März sei es jedoch notwendig, dass sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens morgen, Donnerstag, 26. März 2020 formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden müssen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erheben. Bitte beachten Sie hierzu auch die Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist hiernach grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.
Arbeitnehmerüberlassung: Die Bundesagentur für Arbeit informierte uns mit nachfolgendem Schreiben am 26.03.2020 über die Möglichkeit kurzfristige und unbürokratisch eigene Arbeitnehmer/innen anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zu überlassen.
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