veröffentlicht am 06.01.2021 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021

Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Bundesrat gibt grünes Licht für RVG Anpassung

Die BRAK informiert:
Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 ist am 22.12.2020 ausgefertigt und sodann am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Das Gesetz ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.
Eine Ausnahme bildet die geänderte Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, die bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist. Damit wurde sichergestellt, dass diese für die in diesem Gesetz vorgenommenen Anpassungen des RVG Anwendung findet. 
Neben einer lineare Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 % (bzw. um 20 % im Sozialrecht) sieht das Gesetz strukturelle Änderungen im RVG vor. Die Gerichtsgebühren steigen ebenfalls linear um 10 %. Ferner wurden die Sätze des JVEG für Sachverständige sowie Sprachmittler an die marktüblichen Honorare angepasst, die Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sowie Zeugen an die wirtschaftliche Entwicklung. Aufgrund der JVEG-Anpassung wurden auch Änderungen in § 1835a BGB zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger vorgenommen, da dieser auf § 22 JVEG verweist; die Anhebung der Aufwandspauschale durch Erhöhung des in § 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB festgelegten Multiplikators auf das Siebzehnfache wird am 01.01.2023 in Kraft treten.

Darüber hinaus sind künftig für die Freibeträge für PKH gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO die am Wohnort des Antragstellers geltenden Regelsätze maßgebend.

Außerdem sieht das Gesetz eine Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor. Insofern wird die Regelung nach § 10 EGStPO zur Hemmung des Ablaufs strafprozessualer Unterbrechungsfristen in Fällen, in denen die strafrechtliche Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, um ein Jahr, d. h. bis zum 26.03.2022, verlängert.