veröffentlicht am 31.12.2019 vorzeitige Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs
Schleswig-Holstein setzt zum 1. Januar 2020 in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorzeitig eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Kraft
Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein teilt mit, dass das Land von der Möglichkeit des Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch machen und die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für professionelle Einreicher in der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den 01.01.2020 vorziehen wird. Bitte entnehmen Sie weitere Einzelheiten der Pressemitteilung vom 26.11. 2019
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