veröffentlicht am 20.10.2017 Wichtig: Jetzt beA-Karte bestellen!

Der Countdown läuft! „Passive Nutzungspflicht“ beginnt am 01.01.2018

Wie bereits mehrfach berichtet (zuletzt beA-Newsletter 21/2017), beginnt am 01.01.2018 die sog. „passive Nutzungspflicht“ hinsichtlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Nach § 31a VI BRAO n.F. ist der Inhaber des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

Vor der ersten Anmeldung mit der beA-Karte ist es erforderlich, die sog. Erstregistrierung durchzuführen. In der Regel erfolgen auch die weiteren Anmeldungen mit diesem Sicherungsmittel. Sollten Sie noch nicht im Besitz einer beA-Karte sein, dann werden Sie jetzt schnell aktiv und bestellen Sie Ihr Sicherungsmittel über die Website der Bundesnotarkammer.

Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem 30.09.2017 bei ihr bestellt werden, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 01.01.2018 ausgeliefert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Themenseite der BRAK bzw. auf bea.brak.de oder in der Informationsbroschüre „Gestatten, beA!“ der BRAK.